Fristende an Wochenende und Feiertag

Was gilt, wenn das Fristende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt? § 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO und Landesfeiertage.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fällt das Ende einer gerichtlichen Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO).
  • Für materiell-rechtliche Fristen, Willenserklärungen und Leistungen enthält § 193 BGB eine entsprechende Regel.
  • Welche Feiertage zählen, bestimmt überwiegend das Landesrecht; bundesweit gilt der 3. Oktober als gesetzlicher Feiertag.

Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Fristenmanagement in der Anwaltskanzlei. Verwandte Themen: Fristberechnung nach §§ 187 ff. BGB – mit Beispielen und Vorfrist richtig notieren.

Welche Regel gilt am Wochenende?

Endet eine prozessuale Frist an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet sie nach § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Regel gilt über § 57 Abs. 2 VwGO und § 54 Abs. 2 FGO auch im Verwaltungs- und Finanzprozess. Im Sozialprozess folgt die entsprechende Regel unmittelbar aus § 64 Abs. 3 SGG. In arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die jeweiligen Verweisungen auf die ZPO zu berücksichtigen.

Außerhalb des Prozesses gilt § 193 BGB. Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt dieser Tag auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, tritt der nächste Werktag an seine Stelle.

Beide Vorschriften verschieben nur das Fristende. Beginn und Lauf der Frist bleiben unberührt, Wochenenden innerhalb der Frist zählen voll mit. Eine Ausnahme bilden Stundenfristen, bei denen § 222 Abs. 3 ZPO Sonn- und Feiertage sowie Sonnabende nicht mitrechnet.

§ 193 BGB verschiebt grundsätzlich den letzten Tag einer Frist zur Abgabe einer Willenserklärung oder zur Bewirkung einer Leistung, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder maßgeblichen Feiertag fällt. Davon zu unterscheiden sind Kündigungstermine und die vertraglich oder gesetzlich einzuhaltende Mindestdauer einer Kündigungsfrist; diese verlängern sich nicht generell allein deshalb, weil der Beendigungstag auf ein Wochenende fällt. Bei Kündigungen muss deshalb genau zwischen Zugangsfrist, Kündigungsfrist und Beendigungstermin unterschieden und die jeweilige Sonderregel geprüft werden.

Welche Feiertage zählen?

Maßgeblich sind staatlich anerkannte allgemeine Feiertage nach den jeweils einschlägigen bundes- beziehungsweise landesrechtlichen Vorschriften. Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit bundesweit gesetzlicher Feiertag nach Art. 2 Abs. 2 des Einigungsvertrags.

Für die Berechnung gerichtlicher Fristen nach § 222 Abs. 2 ZPO ist grundsätzlich maßgeblich, ob am für die fristwahrende Prozesshandlung zuständigen Gerichtsort ein allgemeiner staatlich anerkannter Feiertag gilt. Ein nur am Kanzleisitz geltender Feiertag verschiebt die Frist nicht automatisch. Bei § 193 BGB ist hingegen der Ort maßgeblich, an dem die Willenserklärung abzugeben oder die Leistung zu bewirken ist. Örtliche Sonderfälle und abweichende Verfahrensvorschriften sollten gesondert geprüft werden.

Heiligabend und Silvester sind nicht bereits wegen ihrer gesellschaftlichen Bedeutung allgemeine gesetzliche Feiertage. Dagegen können auch nur regional oder örtlich geltende Feiertage – etwa das Augsburger Friedensfest – bei einer Fristberechnung relevant sein, sofern sie für den maßgeblichen Ort staatlich anerkannte allgemeine Feiertage sind. Prüfen Sie deshalb die örtliche Feiertagsregelung, nicht bloß den Feiertagskalender des Kanzleisitzes.

  • Bundesweit: 3. Oktober
  • Landesrechtlich: Feiertagsgesetz des Landes, in dem das Gericht sitzt
  • Nicht erfasst: Heiligabend, Silvester, Rosenmontag
  • Sonderfälle: nur regional geltende Feiertage einzeln prüfen

Typische Fehler bei der Berechnung

Der häufigste Fehler ist, einen Feiertag am Kanzleiort statt am Gerichtsort anzusetzen. Wer Mandate bundesweit betreut, braucht deshalb einen Kalender, der Feiertage je Land abbildet.

Bei einer Verlängerung um einen bestimmten Zeitraum ist die neue Frist nach § 224 Abs. 3 ZPO grundsätzlich ab Ablauf der vorherigen Frist zu berechnen. Fällt deren ursprünglicher Endtag auf Samstag, Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, beginnt der verlängerte Fristteil nach der Rechtsprechung erst mit Ablauf des nächsten Werktags (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – IX ZB 198/04; Beschluss vom 15. August 2007 – XII ZB 82/07). Hat das Gericht dagegen die Verlängerung ausdrücklich bis zu einem konkreten Datum bewilligt, ist dieser bestimmte Endtermin maßgeblich.

Drittens wird § 222 Abs. 2 ZPO gelegentlich auf den Fristbeginn angewandt. Das ist falsch: Eine Zustellung am Freitag setzt die Frist ab Samstag in Lauf. Schließlich verlassen sich manche Kanzleien darauf, dass die Software das Wochenende automatisch berücksichtigt, ohne das Ergebnis zu prüfen.

  • Feiertag am Kanzleisitz statt am Gerichtssitz angesetzt
  • Verschiebung auf den Fristbeginn angewendet
  • Berechnung bei Fristverlängerung nicht geprüft
  • Automatisch berechnetes Fristende ungeprüft übernommen

Häufige Fragen kurz beantwortet

Welche Regel gilt am Wochenende?

Endet eine prozessuale Frist an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet sie nach § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Regel gilt über § 57 Abs. 2 VwGO und § 54 Abs. 2 FGO auch im Verwaltungs- und Finanzprozess. Im Sozialprozess folgt die entsprechende Regel unmittelbar aus § 64 Abs. 3 SGG. In arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die jeweiligen Verweisungen auf die ZPO zu berücksichtigen.

Welche Feiertage zählen?

Maßgeblich sind staatlich anerkannte allgemeine Feiertage nach den jeweils einschlägigen bundes- beziehungsweise landesrechtlichen Vorschriften. Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit bundesweit gesetzlicher Feiertag nach Art. 2 Abs. 2 des Einigungsvertrags.

Welche Fehler passieren häufig bei der Fristberechnung mit Feiertagen?

Der häufigste Fehler ist, einen Feiertag am Kanzleiort statt am Gerichtsort anzusetzen. Wer Mandate bundesweit betreut, braucht deshalb einen Kalender, der Feiertage je Land abbildet.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


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