Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer Ereignisfrist wird der Tag des auslösenden Ereignisses nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).
- Nach Wochen oder Monaten bemessene Fristen enden mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Ereignistag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB).
- Für gerichtliche Fristen gelten diese Regeln über § 222 Abs. 1 ZPO entsprechend.
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Fristenmanagement in der Anwaltskanzlei. Verwandte Themen: Fristende an Wochenende und Feiertag und Vorfrist richtig notieren.
Wann beginnt eine Frist?
Eine Frist beginnt grundsätzlich an dem Tag, der auf das fristauslösende Ereignis folgt. Das ordnet § 187 Abs. 1 BGB an: Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird dieser Tag nicht mitgerechnet.
Typische Ereignisse sind die Zustellung eines Urteils, der Zugang einer Kündigung oder die Verkündung einer Entscheidung. Wird ein Urteil am Dienstag zugestellt, zählt der Dienstag nicht; die Frist läuft ab Mittwoch.
Anders liegt es, wenn der Beginn eines Tages der maßgebende Zeitpunkt ist. Dann wird dieser Tag nach § 187 Abs. 2 BGB mitgerechnet. Das betrifft etwa vertraglich vereinbarte Laufzeiten „ab dem 1. März“ und die Berechnung des Lebensalters.
Für die Kanzlei heißt das: Notieren Sie zu jeder Frist das auslösende Ereignis mit Datum und prüfen Sie, welcher Absatz des § 187 BGB greift. Im Prozess verweist § 222 Abs. 1 ZPO auf diese Vorschriften.
Ereignisfrist und Beginnfrist: der Unterschied
Eine Ereignisfrist knüpft an ein Ereignis im Lauf eines Tages an, eine Beginnfrist an den Beginn eines Tages. Der Unterschied entscheidet darüber, ob der erste Tag mitzählt, und verschiebt das Fristende um einen Tag.
Bei der Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB) zählt der Ereignistag nicht mit. Eine Monatsfrist endet deshalb mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dieselbe Zahl trägt wie der Ereignistag (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Fast alle prozessualen Fristen sind Ereignisfristen, weil sie an Zustellung oder Verkündung anknüpfen.
Bei der Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB) zählt der Anfangstag mit. Die Frist endet daher mit Ablauf des Tages, der dem Anfangstag vorausgeht (§ 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Beginnfristen finden sich vor allem bei vertraglichen Laufzeiten und Miet- oder Arbeitsverhältnissen, die zu einem festen Datum beginnen.
- Ereignisfrist: Zustellung, Zugang, Verkündung – Ereignistag zählt nicht
- Beginnfrist: „ab dem …“, Lebensalter – Anfangstag zählt mit
- Ereignisfrist endet am gleich bezifferten Tag
- Beginnfrist endet am Vortag des gleich bezifferten Tages
Wann endet eine Frist?
Eine Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, also um 24:00 Uhr. Für Tagesfristen folgt das aus § 188 Abs. 1 BGB, für Wochen- und Monatsfristen aus § 188 Abs. 2 BGB.
Eine Wochenfrist endet an dem Wochentag, der dem Ereignistag entspricht. Wird am Mittwoch zugestellt, endet eine Zweiwochenfrist am Mittwoch zwei Wochen später. Eine Monatsfrist endet am Tag mit derselben Zahl im maßgeblichen Monat.
Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist nach § 188 Abs. 3 BGB mit dem letzten Tag dieses Monats. Aus dem 31. August wird bei einer Monatsfrist also der 30. September. Halbjahres- und Vierteljahresfristen regelt § 189 BGB.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Bei elektronischer Einreichung kommt es auf die Speicherung auf der Empfangseinrichtung des Gerichts an (§ 130a Abs. 5 ZPO).
Rechenbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung nach §§ 187, 188 BGB in Verbindung mit § 222 ZPO. Sie ersetzen nicht die Prüfung, ob im Einzelfall Sonderregeln gelten.
Die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil folgt aus § 339 Abs. 1 ZPO. Beide sind Ereignisfristen.
Im vierten Beispiel treffen zwei Verschiebungsgründe zusammen: Der 3. Oktober 2026 ist ein Samstag und zugleich bundesweiter Feiertag. Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also am Montag. Im zweiten Beispiel greift § 188 Abs. 3 BGB, weil der September keinen 31. Tag hat.
Prüfen Sie jedes Ergebnis gegen einen Kalender. Wochentage und Feiertage verändern das Fristende häufiger, als man erwartet.
- Urteil zugestellt am Dienstag, 12. Mai 2026: Berufungsfrist endet mit Ablauf des Freitags, 12. Juni 2026.
- Urteil zugestellt am Montag, 31. August 2026: Monatsfrist endet nach § 188 Abs. 3 BGB am Mittwoch, 30. September 2026.
- Versäumnisurteil zugestellt am Mittwoch, 4. März 2026: Einspruchsfrist endet am Mittwoch, 18. März 2026.
- Urteil zugestellt am Donnerstag, 3. September 2026: Rechnerisches Ende Samstag, 3. Oktober 2026 (zugleich Feiertag); die Frist endet am Montag, 5. Oktober 2026.
- Vertrag „ab 1. März 2026 für ein Jahr“ (Beginnfrist): Ende mit Ablauf des 28. Februar 2027.
Häufige Fragen kurz beantwortet
Wann beginnt eine Frist?
Eine Frist beginnt grundsätzlich an dem Tag, der auf das fristauslösende Ereignis folgt. Das ordnet § 187 Abs. 1 BGB an: Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird dieser Tag nicht mitgerechnet.
Was ist der Unterschied zwischen Ereignisfrist und Beginnfrist?
Eine Ereignisfrist knüpft an ein Ereignis im Lauf eines Tages an, eine Beginnfrist an den Beginn eines Tages. Der Unterschied entscheidet darüber, ob der erste Tag mitzählt, und verschiebt das Fristende um einen Tag.
Wann endet eine Frist?
Eine Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, also um 24:00 Uhr. Für Tagesfristen folgt das aus § 188 Abs. 1 BGB, für Wochen- und Monatsfristen aus § 188 Abs. 2 BGB.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 187 BGB – Fristbeginn
- § 188 BGB – Fristende
- § 189 BGB – Berechnung einzelner Fristen
- § 222 ZPO – Fristberechnung
- § 517 ZPO – Berufungsfrist
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.