Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Fristen sind im Gesetz festgelegt, richterliche Fristen setzt das Gericht im Einzelfall.
- Notfristen sind nur die Fristen, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet sind (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- Notfristen können weder durch Vereinbarung abgekürzt noch verlängert werden; bei Versäumnis kommt Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO in Betracht.
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Fristenmanagement in der Anwaltskanzlei. Verwandte Themen: Fristberechnung nach §§ 187 ff. BGB – mit Beispielen und Fristende an Wochenende und Feiertag.
Gesetzliche und richterliche Fristen
Gesetzliche Fristen sind im Gesetz selbst bestimmt, richterliche Fristen setzt das Gericht im laufenden Verfahren fest. Die Unterscheidung entscheidet darüber, ob und wie eine Frist verlängert werden kann.
Beispiele für gesetzliche Fristen sind die Berufungsfrist (§ 517 ZPO), die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) und die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil (§ 339 Abs. 1 ZPO). Richterliche Fristen sind etwa Fristen zur Klageerwiderung oder zur Stellungnahme auf einen Hinweis.
Daneben gibt es materiell-rechtliche Fristen, etwa Verjährungs-, Kündigungs- oder Ausschlussfristen, und vertraglich vereinbarte Fristen. Für sie gelten die §§ 186 ff. BGB, aber nicht die prozessualen Regeln zu Verlängerung und Wiedereinsetzung. Ihre Versäumung kann einen Anspruch endgültig entfallen lassen, weshalb sie im Fristenkalender ebenso sorgfältig zu führen sind. Für die Verjährung gelten zudem eigene Regeln zu Hemmung und Neubeginn (§§ 203 ff. BGB).
- Gesetzliche Fristen: im Gesetz bestimmt
- Richterliche Fristen: vom Gericht gesetzt
- Materiell-rechtliche Fristen: Verjährung, Kündigung, Ausschluss
- Vertragliche Fristen: zwischen den Parteien vereinbart
Was ist eine Notfrist?
Eine Notfrist ist eine gesetzliche Frist, die das Gesetz ausdrücklich als Notfrist bezeichnet. Nur diese Fristen sind Notfristen (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zu den Notfristen gehören die Berufungsfrist nach § 517 ZPO, die Revisionsfrist nach § 548 ZPO, die Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 ZPO und die Frist zur sofortigen Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO. Die Begründungsfristen für Berufung und Revision sind dagegen keine Notfristen, werden aber in § 233 ZPO für die Wiedereinsetzung gleichgestellt.
Notfristen haben zwei Besonderheiten: Sie können von den Parteien nicht verkürzt und vom Gericht nicht verlängert werden. Und ihre Versäumung lässt sich nur über die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO heilen. In der Kanzlei sollten Notfristen im Kalender deshalb besonders gekennzeichnet sein.
- Berufungsfrist (§ 517 ZPO)
- Revisionsfrist (§ 548 ZPO)
- Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteil (§ 339 Abs. 1 ZPO)
- Frist der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 1 ZPO)
Verlängerbar oder nicht?
Richterliche Fristen können auf Antrag verlängert werden, gesetzliche Fristen nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, Notfristen gar nicht. Das ergibt sich aus § 224 Abs. 2 ZPO, der für die Verlängerung erhebliche Gründe verlangt, die glaubhaft zu machen sind.
Ein wichtiger Fall der gesetzlich zugelassenen Verlängerung ist die Berufungsbegründungsfrist. Nach § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO kann sie auf Antrag mit Einwilligung des Gegners verlängert werden. Ohne Einwilligung beträgt die zulässige Verlängerung höchstens einen Monat und setzt voraus, dass das Verfahren nach Überzeugung des Vorsitzenden nicht verzögert wird oder erhebliche Gründe dargelegt werden.
Ein Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist muss vor deren Ablauf bei Gericht eingehen. Auf die Bewilligung eines ersten Verlängerungsantrags darf im Regelfall nur dann vertraut werden, wenn erhebliche Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nachvollziehbar vorgetragen sind und die Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ein unbegründeter Antrag vermittelt keinen solchen Vertrauensschutz (vgl. BGH zur Berufungsbegründungsfrist und zum unbegründeten Verlängerungsantrag). Bewilligte Fristverlängerungen sind nach § 224 Abs. 3 ZPO und dem konkret vom Gericht bestimmten Enddatum zu berechnen und neu zu notieren.
Häufige Fragen kurz beantwortet
Worin unterscheiden sich gesetzliche und richterliche Fristen?
Gesetzliche Fristen sind im Gesetz selbst bestimmt, richterliche Fristen setzt das Gericht im laufenden Verfahren fest. Die Unterscheidung entscheidet darüber, ob und wie eine Frist verlängert werden kann.
Was ist eine Notfrist?
Eine Notfrist ist eine gesetzliche Frist, die das Gesetz ausdrücklich als Notfrist bezeichnet. Nur diese Fristen sind Notfristen (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Verlängerbar oder nicht?
Richterliche Fristen können auf Antrag verlängert werden, gesetzliche Fristen nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, Notfristen gar nicht. Das ergibt sich aus § 224 Abs. 2 ZPO, der für die Verlängerung erhebliche Gründe verlangt, die glaubhaft zu machen sind.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 224 ZPO – Fristkürzung; Fristverlängerung
- § 225 ZPO – Verfahren bei Friständerung
- § 517 ZPO – Berufungsfrist
- § 520 ZPO – Berufungsbegründung
- § 569 ZPO – Frist und Form
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.