Das Wichtigste in Kürze
- Eine Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform, muss als solche bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein (§ 3a Abs. 1 RVG).
- Sie muss den Hinweis enthalten, dass Gegner oder Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müssen (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG).
- Ist die Vereinbarung formunwirksam, können Sie in der Regel nicht mehr als die gesetzliche Vergütung verlangen (§ 4b RVG).
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Anwaltsvergütung und RVG-Abrechnung. Verwandte Themen: RVG-Gebühren berechnen: Gegenstandswert und Gebührentabelle und Vorschuss nach § 9 RVG.
Welche Form ist vorgeschrieben?
Eine Vergütungsvereinbarung muss nach § 3a Abs. 1 RVG in Textform geschlossen werden. Textform bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB); eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
Die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden. Sie muss von anderen Vereinbarungen, mit Ausnahme der Auftragserteilung, deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Außerdem verlangt das Gesetz den Hinweis, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Für eine Gebührenvereinbarung über Beratung, Gutachten oder Mediation nach § 34 RVG gelten diese Formvorschriften nicht (§ 3a Abs. 1 Satz 4 RVG). Erfolgshonorare unterliegen zusätzlichen Anforderungen nach § 4a RVG.
- Textform nach § 126b BGB
- Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung
- Deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen
- Nicht in der Vollmacht
- Hinweis auf begrenzte Kostenerstattung
Zeithonorar oder Pauschale?
Ob ein Zeithonorar oder eine Pauschale besser passt, hängt davon ab, wie gut sich der Aufwand vorab einschätzen lässt. Beim Zeithonorar rechnen Sie die tatsächlich aufgewendete Zeit zu einem vereinbarten Stundensatz ab. Das ist bei schwer planbaren Mandaten fair, verlangt aber eine nachvollziehbare Dokumentation der Tätigkeiten.
Die Pauschale legt einen festen Betrag für eine definierte Leistung fest. Sie schafft Kostensicherheit für den Mandanten, verlagert das Aufwandsrisiko aber auf die Kanzlei. Wichtig ist eine präzise Beschreibung, welche Tätigkeiten abgegolten sind und was gesondert berechnet wird.
Beide Modelle können Sie kombinieren, etwa mit einer Pauschale für eine Grundleistung und einem Zeithonorar für Zusatzaufwand. In gerichtlichen Verfahren darf die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung grundsätzlich nicht unterschreiten (§ 49b Abs. 1 BRAO). Eine formularmäßige Klausel, die auch für ganz kurze Tätigkeiten jeweils angefangene 15 Minuten abrechnet, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist unwirksam (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19).
- Zeithonorar: Stundensatz, Zeittakt, Tätigkeitsnachweis regeln
- Pauschale: Leistungsumfang genau beschreiben
- Auslagen und Umsatzsteuer ausdrücklich regeln
- Mindestgrenze der gesetzlichen Vergütung im Gerichtsverfahren beachten
Typische Fehler
Der häufigste Fehler ist die fehlende oder unvollständige Einhaltung der Form nach § 3a Abs. 1 RVG. Fehlt etwa der Erstattungshinweis oder steckt die Vereinbarung in der Vollmacht, können Sie nach § 4b RVG regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung fordern.
Ein zweiter Fehler betrifft die Höhe. Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf einen angemessenen Betrag bis zur gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden (§ 3a Abs. 3 RVG). Unklare Leistungsbeschreibungen führen zudem oft zu Streit darüber, was die Vergütung abdeckt.
Eine Vergütungsvereinbarung sollte ausdrücklich regeln, ob Stunden- oder Pauschalsätze als Nettoentgelt zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer oder als Bruttobetrag gelten und wie Auslagen berechnet werden. Fehlt eine eindeutige Regel, ist die Vereinbarung nach ihrem Wortlaut und den Umständen auszulegen; bei vorformulierten Verbraucherverträgen sind insbesondere Transparenzgebot und Zweifelregel des AGB-Rechts (§§ 305c Abs. 2, 307 BGB) zu beachten. Bei gesetzlichen Wertgebühren ist außerdem die Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO zu prüfen.
- Erstattungshinweis fehlt
- Vereinbarung in Vollmacht oder AGB versteckt
- Leistungsumfang der Pauschale unklar
- Keine Regelung zu Auslagen und Umsatzsteuer
- Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren im Gerichtsverfahren
Häufige Fragen kurz beantwortet
Welche Form ist vorgeschrieben?
Eine Vergütungsvereinbarung muss nach § 3a Abs. 1 RVG in Textform geschlossen werden. Textform bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB); eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
Zeithonorar oder Pauschale?
Ob ein Zeithonorar oder eine Pauschale besser passt, hängt davon ab, wie gut sich der Aufwand vorab einschätzen lässt. Beim Zeithonorar rechnen Sie die tatsächlich aufgewendete Zeit zu einem vereinbarten Stundensatz ab. Das ist bei schwer planbaren Mandaten fair, verlangt aber eine nachvollziehbare Dokumentation der Tätigkeiten.
Was ist der häufigste Fehler bei der Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG?
Der häufigste Fehler ist die fehlende oder unvollständige Einhaltung der Form nach § 3a Abs. 1 RVG. Fehlt etwa der Erstattungshinweis oder steckt die Vereinbarung in der Vollmacht, können Sie nach § 4b RVG regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung fordern.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 3a RVG – Vergütungsvereinbarung
- § 4a RVG – Erfolgshonorar
- § 4b RVG – Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
- § 49b BRAO – Vergütung
- § 126b BGB – Textform
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.