RVG-Gebühren berechnen: Gegenstandswert und Gebührentabelle

Wie berechnen sich Anwaltsgebühren nach dem RVG? Gegenstandswert, Gebührentabelle und Gebührensätze mit Beispiel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die meisten Anwaltsgebühren werden nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit berechnet (§ 2 Abs. 1 RVG).
  • Den Betrag einer vollen Gebühr (Gebührensatz 1,0) entnehmen Sie der Tabelle in Anlage 2 zum RVG (§ 13 Abs. 1 RVG).
  • Die konkrete Gebühr ergibt sich, indem Sie diesen Tabellenbetrag mit dem Gebührensatz aus dem Vergütungsverzeichnis multiplizieren.

Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Anwaltsvergütung und RVG-Abrechnung. Verwandte Themen: Vorschuss nach § 9 RVG und Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG.

Welche Rolle spielt der Gegenstandswert?

Der Gegenstandswert bestimmt, aus welcher Wertstufe der Gebührentabelle Sie die Gebühr ablesen, und damit die Höhe der Wertgebühren. Nach § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Im gerichtlichen Verfahren richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach den Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren (§ 23 Abs. 1 RVG). Setzt das Gericht den Streitwert fest, ist diese Festsetzung auch für die Anwaltsgebühren maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG). Für außergerichtliche Tätigkeiten gelten diese Wertvorschriften entsprechend, sofern der Gegenstand auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.

Mehrere Gegenstände in derselben Angelegenheit werden zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert ist nach § 22 Abs. 2 RVG grundsätzlich auf 30 Millionen Euro je Angelegenheit begrenzt. Sind mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, gilt diese Grenze für jede Person; insgesamt beträgt die Obergrenze 100 Millionen Euro. Nicht alle Gebühren sind Wertgebühren: In Straf- und Bußgeldsachen sowie in vielen sozialrechtlichen Verfahren gelten Betragsrahmengebühren.

  • Klageantrag bzw. Wert des Anspruchs ermitteln
  • Wertvorschriften des GKG und der ZPO heranziehen (§ 23 RVG)
  • Mehrere Gegenstände addieren (§ 22 RVG)
  • Gerichtliche Wertfestsetzung übernehmen (§ 32 RVG)

Die Gebührentabelle lesen

Die Gebührentabelle in Anlage 2 zum RVG weist für jede Wertstufe den Betrag einer vollen Gebühr aus, also einer Gebühr mit dem Satz 1,0. Sie suchen die Zeile, in die Ihr Gegenstandswert fällt, und lesen dort den Betrag ab. Liegt der Wert zwischen zwei Stufen, gilt die nächsthöhere Stufe.

Die Gebührentabelle in Anlage 2 zum RVG reicht bis zu einem Gegenstandswert von 500.000 Euro; darüber hinaus gelten die Steigerungsregeln des § 13 Abs. 1 RVG. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt nach § 13 Abs. 3 RVG 15 Euro. Die Tabelle wurde zuletzt durch das KostBRÄG 2025 mit Wirkung zum 1. Juni 2025 angepasst; bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro beträgt die volle Gebühr 51,50 Euro. Welche Tabellenfassung anzuwenden ist, richtet sich nach § 60 RVG.

Welche Gebührenfassung anzuwenden ist, regelt § 60 Abs. 1 RVG. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor oder nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde; bei Beiordnung und Bestellung gelten ergänzende Sonderregeln. Den Tabellenbetrag multiplizieren Sie mit dem Gebührensatz aus dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG) und runden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG auf den nächsten Cent.

  1. Gegenstandswert der passenden Wertstufe zuordnen
  2. Betrag der 1,0-Gebühr ablesen
  3. Mit dem Gebührensatz aus dem Vergütungsverzeichnis multiplizieren
  4. Auf volle Cent runden

Ein Rechenbeispiel

Ein typisches Beispiel ist eine Zahlungsforderung, die Sie erst außergerichtlich und dann gerichtlich geltend machen. Nehmen Sie einen Gegenstandswert an und lesen Sie in der Tabelle den Betrag der 1,0-Gebühr ab; dieser Betrag heißt im Folgenden G.

Außergerichtlich entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Ihr Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5; mehr als 1,3 können Sie nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei einem durchschnittlichen Fall ergibt das 1,3 × G. Hinzu kommen die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.

Im anschließenden Klageverfahren entstehen nach Nr. 3100 VV RVG grundsätzlich eine Verfahrensgebühr von 1,3 und bei einem Termin nach Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr von 1,2. Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr wird nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet; im Beispiel verbleiben 0,65 × G Verfahrensgebühr und 1,2 × G Terminsgebühr. Nach Nr. 7002 VV RVG kann eine Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro, je gebührenrechtlich eigenständiger Angelegenheit beansprucht werden; vorgerichtliche Tätigkeit und Gerichtsverfahren sind insoweit getrennt zu betrachten (§ 17 RVG). Umsatzsteuer ist gesondert zu berechnen.

  • Außergerichtlich: 1,3 × G Geschäftsgebühr
  • Gerichtlich: 1,3 × G Verfahrensgebühr, abzüglich 0,65 × G Anrechnung
  • Gerichtlich: 1,2 × G Terminsgebühr
  • Je Angelegenheit: Auslagenpauschale und Umsatzsteuer

Häufige Fragen kurz beantwortet

Welche Rolle spielt der Gegenstandswert?

Der Gegenstandswert bestimmt, aus welcher Wertstufe der Gebührentabelle Sie die Gebühr ablesen, und damit die Höhe der Wertgebühren. Nach § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Wie lese ich die Gebührentabelle nach Anlage 2 zum RVG?

Die Gebührentabelle in Anlage 2 zum RVG weist für jede Wertstufe den Betrag einer vollen Gebühr aus, also einer Gebühr mit dem Satz 1,0. Sie suchen die Zeile, in die Ihr Gegenstandswert fällt, und lesen dort den Betrag ab. Liegt der Wert zwischen zwei Stufen, gilt die nächsthöhere Stufe.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


Sehen Sie RA-Flow an Ihren eigenen Abläufen.

Wir zeigen die Software an einem Beispiel aus Ihrem Rechtsgebiet. Das ist unverbindlich, und Sie müssen nichts vorbereiten.