Das Wichtigste in Kürze
- Zum Prozesskostenrisiko gehören die eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten und bei Unterliegen die erstattungsfähigen Kosten der Gegenseite (§ 91 ZPO).
- Das Risiko wächst mit jeder Instanz, weil in Berufung und Revision höhere Gebührensätze gelten als im ersten Rechtszug.
- Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz besteht kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten (§ 12a Abs. 1 ArbGG), was die Risikoberechnung grundlegend verändert.
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Anwaltsvergütung und RVG-Abrechnung. Verwandte Themen: RVG-Gebühren berechnen: Gegenstandswert und Gebührentabelle und Vorschuss nach § 9 RVG.
Welche Kosten zum Risiko gehören
Zum Prozesskostenrisiko gehört alles, was der Mandant im Fall des vollständigen Unterliegens tragen müsste. Das sind die eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Hinzu kommen Auslagen für Zeugen und Sachverständige, die das Gericht nach dem Kostenverzeichnis zum GKG erhebt und die sich vorab nur schätzen lassen. Außerdem sollten Sie eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr und deren Anrechnung auf die Verfahrensgebühr berücksichtigen (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).
Nicht jedes Verfahren folgt dem Grundsatz des § 91 ZPO. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Prozesskostenhilfe deckt die Kosten des Gegners nicht ab (§ 123 ZPO). Eine bestehende Rechtsschutzversicherung und eine eventuelle Selbstbeteiligung gehören ebenfalls in die Rechnung.
- Eigene Anwaltsgebühren und Auslagen
- Gerichtsgebühren nach dem GKG
- Anwaltskosten der Gegenseite
- Auslagen für Zeugen und Sachverständige
- Selbstbeteiligung einer Rechtsschutzversicherung
Das Risiko je Instanz
Das Kostenrisiko steigt mit jeder Instanz, weil sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtsgebühren in höheren Instanzen mit höheren Sätzen anfallen. Berechnen Sie das Risiko deshalb getrennt für jede Instanz und addieren Sie die Beträge.
Im ersten Rechtszug entstehen für jeden Anwalt typischerweise eine Verfahrensgebühr von 1,3 und eine Terminsgebühr von 1,2 (Nr. 3100 und 3104 VV RVG); das Gericht erhebt eine Verfahrensgebühr von 3,0 (Nr. 1210 KV GKG). Im Berufungsverfahren liegen die Sätze höher, etwa 1,6 für die anwaltliche Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) und 4,0 für die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 1220 KV GKG).
Für Revisionsverfahren gelten eigene Gebühren. Nach Nr. 3206 VV RVG beträgt die anwaltliche Verfahrensgebühr grundsätzlich 1,6, in Verfahren mit notwendiger Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt nach Nr. 3208 VV RVG regelmäßig 2,3; die Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG beträgt grundsätzlich 1,5. Die allgemeine Gerichtsgebühr für Revisionen nach Nr. 1230 KV GKG beträgt 5,0, vorbehaltlich der vorgesehenen Ermäßigungstatbestände. Der Gegenstandswert kann sich gegenüber der Vorinstanz ändern.
- Erste Instanz: eigene und gegnerische Anwaltskosten plus Gerichtskosten
- Berufung: Kosten mit höheren Sätzen und ggf. geändertem Wert
- Revision: nochmals höhere Sätze
- Summe über alle Instanzen bilden
Das Ergebnis dem Mandanten erklären
Das Ergebnis sollten Sie dem Mandanten als nachvollziehbare Aufstellung mit klar benannten Annahmen erklären. Nennen Sie Streitwert, zugrunde gelegte Gebührensätze und die Instanzen, die Sie berücksichtigt haben.
Stellen Sie das Risiko bei vollständigem Unterliegen dem Ergebnis bei vollständigem Obsiegen gegenüber und weisen Sie darauf hin, dass ein Vergleich oder eine Kostenquote zu Zwischenwerten führt. Machen Sie auch deutlich, dass Sachverständigenkosten und ein geänderter Streitwert die Zahlen verschieben können.
Vor Übernahme des Auftrags müssen Sie darauf hinweisen, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 49b Abs. 5 BRAO). Eine schriftliche Risikoaufstellung dokumentiert die Beratung und hilft dem Mandanten, die Entscheidung über Klage oder Rechtsmittel informiert zu treffen. Bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten ergänzen Sie den Stand der Deckungszusage und die vereinbarte Selbstbeteiligung.
- Annahmen offenlegen: Streitwert, Sätze, Instanzen
- Best Case und Worst Case gegenüberstellen
- Unsicherheiten wie Gutachterkosten benennen
- Beratung schriftlich dokumentieren
Häufige Fragen kurz beantwortet
Welche Kosten gehören zum Prozesskostenrisiko?
Zum Prozesskostenrisiko gehört alles, was der Mandant im Fall des vollständigen Unterliegens tragen müsste. Das sind die eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Wie berechne ich das Prozesskostenrisiko je Instanz?
Das Kostenrisiko steigt mit jeder Instanz, weil sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtsgebühren in höheren Instanzen mit höheren Sätzen anfallen. Berechnen Sie das Risiko deshalb getrennt für jede Instanz und addieren Sie die Beträge.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 92 ZPO – Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 123 ZPO – Kostenerstattung
- § 12a ArbGG – Kostentragungspflicht
- § 49b BRAO – Vergütung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.