Das gerichtliche Mahnverfahren

Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab? Antrag, Mahnbescheid, Widerspruch und Vollstreckungsbescheid nach §§ 688 ff. ZPO.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Mahnverfahren ist nur für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zulässig (§ 688 Abs. 1 ZPO).
  • Rechtsanwälte müssen den Mahnantrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermitteln (§ 690 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
  • Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner Widerspruch einlegen, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch (§§ 694, 700 ZPO).

Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Forderungsmanagement: Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung. Verwandte Themen: Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnen und Vom Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid.

Wann sich das Mahnverfahren eignet

Das Mahnverfahren eignet sich für Geldforderungen, bei denen Sie keinen Widerspruch des Schuldners erwarten. Zulässig ist es nur für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro (§ 688 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch besteht, sondern nur die formellen Voraussetzungen.

§ 688 Abs. 2 ZPO schließt das Mahnverfahren in bestimmten Fällen aus. Dazu gehören Ansprüche aus einem Vertrag über Verbraucherdarlehen oder vergleichbare Finanzierungshilfen nach §§ 491 bis 508 BGB, wenn der anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt (§ 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche, die noch von einer nicht erbrachten Gegenleistung abhängen, sowie Fälle, in denen der Mahnbescheid öffentlich zugestellt werden müsste.

Ein Vorteil liegt in der Verjährungshemmung: Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das Verfahren ist deshalb auch kurz vor Jahresende gebräuchlich. Rechnen Sie dagegen mit einem Streit über den Grund oder die Höhe der Forderung, kann die sofortige Klage schneller zum Ziel führen, weil das Mahnverfahren nach einem Widerspruch ohnehin ins streitige Verfahren übergeht.

  • Geldforderung in Euro, beziffert
  • Keine offene Gegenleistung
  • Zustellbare Anschrift des Schuldners bekannt
  • Kein ernsthafter Streit über Grund und Höhe zu erwarten

Ablauf Schritt für Schritt

Das Verfahren beginnt mit dem Mahnantrag und endet im Idealfall mit dem Vollstreckungsbescheid. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Abs. 2 ZPO). Die Länder haben die Verfahren weitgehend bei zentralen Mahngerichten gebündelt (§ 689 Abs. 3 ZPO).

Den notwendigen Inhalt des Antrags regelt § 690 ZPO: Parteien, Gericht, Bezeichnung des Anspruchs mit Haupt- und Nebenforderungen sowie die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt. Anwältinnen und Anwälte müssen den Antrag in nur maschinell lesbarer Form übermitteln (§ 690 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Das Gericht erlässt den Mahnbescheid ohne inhaltliche Schlüssigkeitsprüfung und stellt ihn von Amts wegen zu (§§ 692, 693 ZPO). Im Mahnverfahren fällt nach Nr. 1100 KV GKG eine Gerichtsgebühr von 0,5 an, mindestens jedoch 38 Euro. Für den Mahnantrag entsteht anwaltlich regelmäßig eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG; besondere Konstellationen und Anrechnungen sind gesondert zu berücksichtigen.

  1. Mahnantrag maschinell lesbar beim zentralen Mahngericht einreichen
  2. Mahnbescheid wird erlassen und dem Schuldner zugestellt
  3. Widerspruchsfrist von zwei Wochen abwarten
  4. Antrag auf Vollstreckungsbescheid stellen
  5. Vollstreckungsbescheid wird zugestellt und bildet den Titel

Widerspruch und Einspruch

Gegen den Mahnbescheid wehrt sich der Schuldner mit dem Widerspruch, gegen den Vollstreckungsbescheid mit dem Einspruch. Der Widerspruch ist nach § 694 ZPO möglich, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Der Mahnbescheid nennt dafür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); eine Begründung ist nicht nötig.

Nach einem Widerspruch gibt das Mahngericht das Verfahren auf Antrag an das Streitgericht ab (§ 696 ZPO). Der Antragsteller muss den Anspruch dann wie in einer Klageschrift begründen (§ 697 ZPO). Ein Widerspruch kann sich auch nur gegen einen Teil der Forderung richten.

Der Vollstreckungsbescheid steht nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung und ist eine Notfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO). Nach einem Einspruch wird die Sache von Amts wegen an das Streitgericht abgegeben (§ 700 Abs. 3 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid bleibt zunächst vollstreckbar; eine einstweilige Einstellung kommt auf gerichtliche Entscheidung unter den Voraussetzungen der §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO in Betracht.

Häufige Fragen kurz beantwortet

Für welche Forderungen eignet sich das gerichtliche Mahnverfahren?

Das Mahnverfahren eignet sich für Geldforderungen, bei denen Sie keinen Widerspruch des Schuldners erwarten. Zulässig ist es nur für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro (§ 688 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch besteht, sondern nur die formellen Voraussetzungen.

Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren Schritt für Schritt ab?

Das Verfahren beginnt mit dem Mahnantrag und endet im Idealfall mit dem Vollstreckungsbescheid. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Abs. 2 ZPO). Die Länder haben die Verfahren weitgehend bei zentralen Mahngerichten gebündelt (§ 689 Abs. 3 ZPO).

Wie wehrt sich der Schuldner gegen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid?

Gegen den Mahnbescheid wehrt sich der Schuldner mit dem Widerspruch, gegen den Vollstreckungsbescheid mit dem Einspruch. Der Widerspruch ist nach § 694 ZPO möglich, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Der Mahnbescheid nennt dafür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); eine Begründung ist nicht nötig.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


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