Interessenkollision prüfen: § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA

Wie prüfen Kanzleien Interessenkollisionen vor der Mandatsannahme? Maßstäbe, Ablauf und Dokumentation der Kollisionsprüfung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 43a Abs. 4 BRAO dürfen Sie nicht tätig werden, wenn Sie einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten haben.
  • Das Tätigkeitsverbot kann sich auf alle Berufsträger erstrecken, mit denen Sie Ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben.
  • Eine systematische Kollisionsprüfung vor der Mandatsannahme schützt auch vor dem Straftatbestand des Parteiverrats nach § 356 StGB.

Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Berufsrecht und Kanzlei-IT. Verwandte Themen: § 43e BRAO: IT-Dienstleister in der Kanzlei und Verschwiegenheit und § 203 StGB in der digitalen Kanzlei.

Wann liegt eine Interessenkollision vor?

Eine Interessenkollision liegt vor, wenn Sie in derselben Rechtssache für einen Mandanten tätig werden sollen, dessen Interessen denen eines anderen, bereits beratenen oder vertretenen Mandanten widerstreiten. Maßstab sind § 43a Abs. 4 BRAO und ergänzend § 3 BORA.

Dieselbe Rechtssache ist nicht auf dasselbe Gerichtsverfahren beschränkt. Nach der Rechtsprechung kann ein einheitlicher historischer Vorgang und ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis genügen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11). Widerstreitende Interessen liegen vor, wenn die anwaltliche Tätigkeit für den einen Mandanten mit den Interessen eines anderen in derselben Rechtssache in Konflikt gerät. Entscheidend ist die materielle Überschneidung des Verfahrensstoffs, nicht bloß die Aktenzeichenidentität.

§ 43a Abs. 4 BRAO erstreckt das Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen grundsätzlich auf die gemeinschaftliche Berufsausübung. Für diese Erstreckung sieht § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO eine Ausnahme vor, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verschwiegenheit sicherstellen. Das individuelle Tätigkeitsverbot des zuvor widerstreitend tätigen Rechtsanwalts wird damit nicht pauschal beseitigt. Strafrechtlich kann ein Verstoß als Parteiverrat nach § 356 StGB relevant sein.

Ablauf der Kollisionsprüfung

Die Kollisionsprüfung läuft vor der Mandatsannahme ab und gleicht alle Beteiligten des neuen Mandats mit dem Datenbestand der Kanzlei ab. Erfasst werden nicht nur Mandant und Gegner, sondern auch weitere Beteiligte wie Streitverkündete, Gesellschafter oder verbundene Unternehmen.

Ein Treffer bedeutet noch keine Kollision. Er löst eine inhaltliche Prüfung aus, ob es um dieselbe Rechtssache geht und ob die Interessen widerstreiten. Diese Bewertung trifft ein Berufsträger, nicht die Software.

Achten Sie auf Schreibvarianten, Firmenumbenennungen und frühere Namen. Eine unscharfe Suche und gepflegte Stammdaten verringern das Risiko, relevante Treffer zu übersehen.

Wiederholen Sie die Prüfung, wenn im laufenden Mandat neue Beteiligte hinzukommen, etwa durch Streitverkündung, Beitritt oder Parteiwechsel. Eine einmalige Prüfung bei Mandatsbeginn reicht dann nicht aus. Legen Sie schriftlich fest, wer die Prüfung durchführt und wer über Treffer entscheidet.

  1. Alle Beteiligten des neuen Mandats erfassen
  2. Abgleich mit aktiven und abgeschlossenen Mandaten
  3. Treffer inhaltlich durch einen Berufsträger bewerten
  4. Bei Bedarf Einverständnis der Mandanten in Textform einholen
  5. Mandat annehmen oder ablehnen

Die Prüfung dokumentieren

Dokumentieren Sie die Kollisionsprüfung mit Zeitpunkt, Bearbeiter, Suchbegriffen und Ergebnis. Eine allgemeine ausdrückliche Formvorschrift für die Protokollierung jeder Kollisionsprüfung ergibt sich weder aus § 43a Abs. 4 BRAO noch aus § 3 BORA. Die Dokumentation ist gleichwohl sinnvoll, um eine sorgfältige Mandatsannahme nachweisen zu können.

Die Dokumentation dient Ihrem eigenen Schutz. Sie belegt gegenüber Kammer, Gericht oder Haftpflichtversicherer, dass Sie sorgfältig vorgegangen sind, und macht spätere Entscheidungen nachvollziehbar.

Wurde ein Treffer als unbedenklich bewertet, sollte die Begründung kurz festgehalten werden. Holen Sie ein Einverständnis der Mandanten ein, gehört dieses in Textform zur Akte.

Bewahren Sie die Dokumentation zusammen mit der Akte auf. So bleibt sie auch dann auffindbar, wenn die zuständige Person die Kanzlei verlassen hat oder die Prüfung Jahre später hinterfragt wird. Eine einheitliche Vorlage für alle Mandate erleichtert die Arbeit.

  • Datum und prüfende Person
  • Verwendete Suchbegriffe
  • Gefundene Treffer
  • Bewertung mit kurzer Begründung
  • Gegebenenfalls Einverständniserklärungen

Häufige Fragen kurz beantwortet

Wann liegt eine Interessenkollision vor?

Eine Interessenkollision liegt vor, wenn Sie in derselben Rechtssache für einen Mandanten tätig werden sollen, dessen Interessen denen eines anderen, bereits beratenen oder vertretenen Mandanten widerstreiten. Maßstab sind § 43a Abs. 4 BRAO und ergänzend § 3 BORA.

Wie läuft die Kollisionsprüfung vor der Mandatsannahme ab?

Die Kollisionsprüfung läuft vor der Mandatsannahme ab und gleicht alle Beteiligten des neuen Mandats mit dem Datenbestand der Kanzlei ab. Erfasst werden nicht nur Mandant und Gegner, sondern auch weitere Beteiligte wie Streitverkündete, Gesellschafter oder verbundene Unternehmen.

Wie dokumentiere ich die Kollisionsprüfung?

Dokumentieren Sie die Kollisionsprüfung mit Zeitpunkt, Bearbeiter, Suchbegriffen und Ergebnis. Eine allgemeine ausdrückliche Formvorschrift für die Protokollierung jeder Kollisionsprüfung ergibt sich weder aus § 43a Abs. 4 BRAO noch aus § 3 BORA. Die Dokumentation ist gleichwohl sinnvoll, um eine sorgfältige Mandatsannahme nachweisen zu können.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


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